Ehrenrat

Aufgaben des Ehrenrates

Die Aufgaben ergeben sich aus der Vereinssatzung durch den § 19 Ehrenrat

1)    Der Ehrenrat besteht aus fünf über 35 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre Vereinsmitglied sein müssen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

2)    Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden oder von ihm bezahlt werden.

3)    Der Ehrenrat hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er ist insbesondere zuständig für die Beilegung der Streitigkeiten von Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden.

4)    Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen und aus eigenem Ermessen tätig werden.

5)    Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt im übrigen sein Verfahren selbst, wobei das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

6)    Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.